Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

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Die Nutzbarkeit von Flächen durch Landwirtschaft geht seit geraumer Zeit um ein enormes Maß zurück. Dies führt gerade in einem Stadtgebiet wie Münster dazu, dass für die Landwirtschaft nicht mehr ausreichend landwirtschaftliche Flächen zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Die Stadt Münster verfolgt seit Jahren ein Konzept, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für einzelne Bauvorhaben wie auch für Planvorhaben stetig durch Heranziehung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf die die Landwirtschaft notwendig zur Bewirtschaftung angewiesen ist, realisiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese im Privateigentum oder im Eigentum der Stadt befindlich sind. Dieser stetige Flächenverbrauch ist zu stoppen.

Der Rat der Stadt Münster möge deshalb beschließen:

1. Landwirtschaftliche Nutzflächen sind fortan weitestgehend von der Heranziehung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen freizustellen.

2. Stattdessen ist eine Qualitätsverbesserung im Innenbereich bei vorhandenen Restflächen, in vorhandenen ausgewiesenen Naturschutzflächen sowie auf Flächen, auf denen bereits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stattgefunden haben, vorzunehmen.

3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen vorrangig im und an den Gewässern vorgenommen werden.

4. Es ist ein Ökokonto von der Stadt anzulegen.

5. Die Verwaltung der Stadt Münster hat das Bewertungsverfahren und den Bepunktungskatalog für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Vollständigkeit zu prüfen und um alle rechtlich möglichen Maßnahmen zu ergänzen und den politischen Gremien vorzustellen.

6. Soweit wie möglich sollen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, die in die landwirtschaftliche Produktion integriert sind. Dabei sollen sie möglichst mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft verwirklicht werden.

7. Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Gewässer ist unabhängig von der Finanzierung der Gewässermaßnahme eine Kompensation in Höhe von 100 % durch die Maßnahme zu veranschlagen.

Begründung:

Der Rückgang der Nutzflächen im Außenbereich hat ein unerträgliches Maß angenommen. Es ist unabdingbare Voraussetzung für den erheblichen Wirtschaftsfaktor Landwirtschaft, dass weiter Flächen für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Für Maßnahmen, für die die Heranziehung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht zwingend notwendig ist, ist auf eine solche zu verzichten. Dazu zählen auch die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Darüber hinaus ist nur so den Vorgaben aus § 15 Abs. 3 BNatSchG Genüge getan.

Kompensationsmaßnahmen sind ohnehin sinnvoller und zum Vorteil aller durch Qualitätsverbes-serungen in vorhandenen Schutzgebieten bzw. auf bereits mit Kompensationsmaßnahmen belasteten Flächen oder in Gewässern bzw. an diesen durchzuführen. Mit Gewässermaßnahmen würden darüber hinaus zeitgleich die Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden können. Die Stadt Münster würde damit auf diesem Wege mehrere gesetzliche Verpflichtungen durch einzelne Maßnahmen umsetzen können.

Die Stiftung „Westfälische Kulturlandschaft“ praktiziert bereits in ganz Westfalen-Lippe erfolgreich produktionsintegrierte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Vorhabenträgern und Flächengebern.

Für die Bilanzierung der Kompensation ist ein Ökokonto anzulegen. Das derzeitig angewandte Bewertungsverfahren ist seitens der Verwaltung noch nicht vollständig verfasst und offen gelegt, insbesondere Maßnahmen, die zeitgleich für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie herange-zogen werden können, sind dort nicht ausgewiesen. Dies hat zu erfolgen, damit der Katalog von versierten Dritten auf Vollständigkeit und Logik überprüft werden kann. Insbesondere ist nachzu-weisen, dass auch die Gewässermaßnahmen als Kompensationsmöglichkeit vorgesehen sind und wie die Bewertung der einzelnen Maßnahme in sich schlüssig erfolgt.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in und an Gewässern werden nach den Vorgaben der Was-serrahmenrichtlinie mit 80% der Kosten vom Land NRW bezuschusst. Unabhängig von dieser Fi-nanzierung wird zu 100% ein Vorteil für den Naturschutz durch die Maßnahmen erreicht. Demzufolge sind in der Bilanz für den Naturschutz auch 100 % positiv zu veranschlagen und nicht nur 20%, die von der Stadt bzw. den Wasser- und Bodenverbänden, also den Gewässeranliegern, finanziert werden.