„Der Rat nimmt …. zur Kenntnis und begrüßt vor dem Hintergrund der sich weitgehend ändernden Rahmenbedingungen die Herausnahme des Kapitels „VI.1 - Energie“ durch die Bezirksregierung Münster und will seinerseits in einem geeigneten Verfahren sicherstellen, dass bis zur neu gesetzten Frist zum 31.12.2011 alle diesbezüglichen politischen Intentionen zum Teilabschnitt „Energie“ für einen neuen Planentwurf vorgelegt werden.“
Punkt 2: wie Vorlage
Punkt 3: wie Vorlage
Anlage 3
Punkt 1 „Siedlungsraum“ wird um einen Punkt Nienberge wie folgt ergänzt:
Neu: Anregung: „Die Stadt Münster regt an, dass im Regionalplan die Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs mit dem Ziel vorgenommen wird, dass die Stadt Münster gemeinsam mit den Grundeigentümern in Münster-Nienberge einen Bebauungsplan für den Bereich Altenberger Straße, Lärmschutzwall und Hagelbachstiege erarbeitet, um sicherzustellen, dass auch in Zukunft eine maßvolle Weiterent-wicklung des Stadtteils zur Sicherstellung der Infrastruktur möglich ist.“
Punkt 3 „Verkehrsinfrastruktur“
Als neuer Punkt 3.4 Kinderhaus/Coerde wird angefügt:
„Der Straßenzug Wilkinghege – Westhoffstraße – Grevener Straße – Bröderichweg – Zum Rieselfeld – Holtmannsweg – Königsberger Straße wird als „überwiegend für den überregionalen und regionalen Verkehr“ dargestellt. Die Karte ist entsprechend zu ergänzen.“
Punkt 4 „Natur und Landschaft, sonstige Schutzgüter“
4.1. Alvingheide
Dem Vorschlag der Bezirksregierung zur Ausweisung der Alvingheide als Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) wird gefolgt, die Anregung der Stadtverwaltung wird abgelehnt.
„Die beiden Insellagen sollten verbunden werden und einen Anschluss an die Bereiche mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung im Norden (nördlich der B 54) und im Süden bekommen“ wird gestrichen
4.2 Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
Den erweiternden Vorschlägen der Stadtverwaltung zu dieser Ziffer werden so nicht gefolgt. Zu diesen Fragestellungen sind zunächst eigenständige Grundsatzentscheidungen im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen auf der Grundlage begründeter Beschlussvorschläge der Stadtverwaltung zu treffen.
Begründung:
Zu Punkt 1 des Beschlussvorschlags:
Aktuell liegen zur Sitzung des Regionalrats entsprechende Beschlussvorschläge der Bezirksregierung vor, die für das Kapitel „Energie“ dieses Verfahren beschreiben.
Zu Punkt 3 des Beschussvorschlags:
Anlage 3
Punkt 1:
Eine Bebauung des sich überwiegend im Eigentum der Stadt Münster befindlichen Grundstücks zwischen Altenberger Straße, Lärmschutzwall und Hagelbachstiege würde auch der Ortskernabrundung zugute kommen.
Zum neuen Punkt 3.4:
Der o.a. Straßenzug trägt die Hauptlast des Ost-West-Verkehrs in Münsters Straßennetz nördlich des zweiten Tangentenringes mit 12.000 -15.000 Fahrzeugen täglich.
Zur Morgen- und Abendspitze machen hier Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen – ganz überwiegend aus dem Umland – gut zwei Drittel der Fahrzeuge aus. Der Straßenzug ist die Hauptzuwegung zu den Einrichtungen Dienstleistungszentrum Nord, Sparkassenakademie und Provinzial-Versicherung.
Auch tagsüber sind auswärtige Fahrzeuge in der Mehrzahl, hier auch mit Kennzeichen aus NRW und darüber hinaus. Daraus ergibt sich eindeutig die Nutzung durch den regionalen und überregionalen Fahrzeugverkehr in erhebichem Umfang.
Zum Punkt 4.1
Nach den Vorgaben des Regionalplans soll aus diesem Gebiet später ein Naturschutzgebiet im Sinne des Landschaftsgesetzes NW werden, mit dem bereits für die ansässige Landwirtschaft erhebliche Bewirtschaftungs- und Entwicklungsbeschränkungen einhergehen. Der weitergehende Vorschlag der Stadtverwaltung zur Ausweisung als Bereich zum Schutz der Natur ist nicht mit fachlichen Kriterien begründet. Der Vorschlag ist deshalb abzulehnen.
Zum Punkt 4.2, Punkte 1 bis 7
Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
Die Landwirtschaft steht in Zusammenhang mit dem Umbau der Energieversorgung zu dezentralen, regenerativen Erzeugungsanlagen vor dem Hintergrund erheblicher Flächenknappheit vor einer großen Herausforderung, weshalb weitergehende Eingriffe bzw. Beschränkungen einer fundierten
Begründung bedürfen.
Seitens der Stadtverwaltung wird nicht deutlich gemacht, weshalb eine Ausweitung der genannten Bereiche mit welchen fachlichen Gründen angestrebt wird. Die Begründung wird hingegen allgemein gehalten („hohe Bedeutung für die Erholung“, „Abpufferung von FFH-Gebieten“, „landschaftliche Gliederung“).
Da eine Ausweisung im Regionalplan für die Aufstellung der Landschaftspläne nicht notwendig ist, sollten in einem separaten Aufstellungsverfahren zunächst die fachlichen Kriterien benannt und abgewogen werden, bevor begleitende Beschlüsse zur Regionalplanung präjudizierend interpretiert werden können.